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Auch wenn die Aufsichtsbehörde eines südlichen Bundeslandes kürzlich verkündet hat, dass das Versenden von Weihnachtspost an Bestandskunden DSGVO-konform sei und auf das berechtigte Interesse des Unternehmens gestützt werden könne, gilt dies nur für Briefpost. Denn laut Einschätzung eines Anwaltes für Datenschutz aus Schleswig-Holstein gilt dieses nicht für das Versenden von Weihnachtsmails, denn hier ist anstelle der DSGVO der § 7 UWG als Umsetzung der betreffenden Regelungen der ePrivacy-Richtlinie anzuwenden, welcher bis auf sehr wenige Ausnahmefälle, eine vorherige Einwilligung des Kunden erfordert.